Was bedeutet Neueinstellung im Kontext der Prämie?
Die erstmalige Arbeitsaufnahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder Entfristung eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses (Übernahme), soweit das anfänglich befristete Arbeitsverhältnis am 01.09.2022 oder später angetreten wurde. Keine Neueinstellung liegt vor bei Personen, die am 01.09.2022 bereits in einem unbefristeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer der oben genannten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Theo Müller stehen bzw. standen. Ebenfalls keine Neuanstellung liegt vor bei Leiharbeitskräften sowie Werkunternehmern, die vom Arbeitgeber in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Wann erhalte ich die Willkommensprämie?
Der Anspruch entsteht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen am ersten Tag nach Ablauf der vereinbarten Probezeit (Stichtag). Bei anfänglich befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht der Anspruch zum Zeitpunkt der Entfristung, also am ersten Tag der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Stichtag), soweit das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt ist und/oder zu diesem Zeitpunkt keine gerichtliche bzw. außergerichtliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag) vereinbart wurde. Bei Ausscheiden vor dem entsprechenden Stichtag besteht kein (anteiliger) Anspruch auf eine Willkommensprämie.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu der Willkommensprämie habe?
Gerne erläutert der zuständige Recruiter bzw. die zuständige Recruiterin im Bewerbungsprozess persönlich alles zum Thema Willkommensprämie. Alternativ beantworten wir gerne Fragen, die uns per Mail an bewerbung(at)muellergroup.com erreichen.